Freibad Freunde Sieber e.v.

unser Freibad lebt....

 

»wenn erst Wasser drin ist«



Satzung
Freibad Freunde Sieber e.V. (FFS)
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Name des Vereins lautet:
Freibad Freunde Sieber e.V.
Er hat seinen Sitz in 37412 Herzberg am Harz, Ortsteil Sieber.
Der Verein wird im Vereinsregister des Amtsgerichts Göttingen -Vereinsregister-
eingetragen.
§ 2
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist der Betrieb und der Erhalt des Freibades Sieber als Sport- und
Freizeitanlage.
Ferner kann die Tätigkeit des Vereins auf andere Projekte zum Erhalt der Dorfinfrastruktur
ausgeweitet werden.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweiligen
gültigen Fassung.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nicht bezweckt.
Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
§ 4
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5
Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person oder jede juristische Person des privaten oder öffentlichen
Rechts werden.
Über den schriftlichen Annahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch
Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt muss zum Ende des laufenden Geschäftsjahres unter Einhaltung einer 3-monatigen
Frist schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn
das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung oder den Satzungszweck verstößt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit der gewählten
Vorstandsmitglieder.
§ 6
Beiträge und sonstige Pflichten
Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten. Er ist jährlich im voraus fällig und jeweils
im Januar eines jeweiligen Jahres zu zahlen.
Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt
fällig.
Über die Arbeitsstunden stimmen die Mitglieder ab.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 8
Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem
Kassenwart, dem Schriftführer.
Die Mitglieder des Vorstandes werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder von der
Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt.
Der Vorstand kann Beiratsmitglieder berufen und Fachausschüsse bilden. Diese Mitglieder sind
im Vorstand nur beratend tätig und haben kein Stimmrecht.
§ 9
Geschäftsbereich des Vorstandes
Vorstand des Vereins im Sinne § 26 BGB sind der Vorsitzende sowie der stellvertretenden
Vorsitzende.
Beide sind nur gemeinsam vertretungsberechtigt.
Bei Verhinderung eines Vorsitzenden, tritt ein Vorstandsmitglied des geschäftsf ührenden
Vorstandes für diesen ein.
Der Kassenwart hat der Mitgliederversammlung nach Schluss des Geschäftsjahres eine
Jahresabrechnung vorzulegen, die von 2 ordentlichen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand
angehören, zu prüfen ist.
Der Schriftführer führt die Protokolle des Vorstandes und der Mitgliederversammlung, sowie den
erforderlichen Schriftwechsel nach innen und
außen, soweit er nicht in den Bereich des Vorsitzenden oder des Kassenwarts fällt.
Der Vorstand leitet den Verein verantwortlich. Zu diesem Zweck kann er sich eine
Geschäftsordnung geben, in der Mitgliedern Verantwortung für bestimmte Tätigkeiten
übertragen werden kann.
§ 10
Beschlussfassung des Vorstandes
Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt.
Auf Verlangen von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern müssen Vorstandssitzungen einberufen
werden. Der 1. Vorsitzende beruft die Vorstandssitzung ein und leitet sie.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern beschlussfähig.
Er entscheidet die notwendigen Beschlüsse in einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 11
Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
Jeweils im ersten Quartal nach Schluss eines Geschäftsjahres ist eine Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung) abzuhalten. Der Vorstand kann darüber hinaus eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Er muß sie einberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich verlangen.
Mitgliederversammlungen sind schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der
vorläufigen Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen. Soweit die Satzung keine
anderweitigen Regelungen trifft, bedürfen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung der
Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu
protokollieren. Protokolle sind von dem Versammlungsleiter und Protokollführer zu
unterzeichnen.
Die Mitgliederversammlung als oberstes Organ beschließt über:
- Die Genehmigung von Protokollen über Mitgliederversammllungen
- Die Entlastung des Vorstandes
- Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Änderungen der Satzung
- Auflösung des Vereins
- Über alle Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde. Beschlüsse
der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigtenMitglieder zu fassen.
Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
§ 12
Kassenprüfer
Die Jahresrechnung ist von 2 Kassenprüfern, die für 2 Jahre von der Mitgliederversammlung
gewählt werden, und dem Vorstand nicht angehören dürfen, zu prüfen.
Die unmittelbare Wiederwahl ist nicht möglich. Abweichend davon wird bei der ersten Wahl nach
der Vereinsgründung ein Kassenprüfer für 1 Jahr gewählt.
§ 13
Haftpflicht
Der Verein haftet im Rahmen der abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
Für die aus Veranstaltungen entstehenden Schäden und Sachverluste haftet der Verein seinen
Mitgliedern nicht.
§ 14
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn
die in der Einladung einen entsprechenden Antrag enthält.
Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines
gemeinnützigen Zwecks und nach Deckung aller Verbindlichkeiten zu gleichen Teilen den sich im
Ort Sieber befindlichen Vereinen zu.
§ 15
Inkrafttreten und Änderung der Satzung
Eine Änderung dieser Satzung kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.
Der Antrag auf Satzungsänderung muss Bestandteil der Tagesordnung sein und bedarf der
Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
§ 16
Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist 37412 Herzberg am Harz.
Vorstehende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 01. Juni 2016 beschlossen.
37412 Sieber im Harz, den 01. Juni 2016

Vorstand 2021

1. Vorsitzender:      Andreas Reicher
2. Vorsitzender:      Stefan Drobny
1. Kassenwart:        Iris Kloss Gödecke 
2. Kassenwart:       Patrizia Drobny
1. Schriftführer:      Kathrin Klein
2. Schriftführer:      Sven Wode
Beisitzer:                 Wolfgang Reuper
Beisitzer:                 Marius Bierwirth 
Beisitzer:                 Dirk Vasel
Beisitzer:                 Markus Gödecke 
Beisitzer:                 Rainer Köhler